Allgemeine Geschäftsbedingungen der reflact AG
1 Anwendungsbereich
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der reflact AG, sofern zwischen der reflact AG und dem Auftraggeber keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen wurden. Mit Annahme eines Angebots der reflact AG erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen ausdrücklich als Grundlage des Vertrages an.
1.2 Diese Bedingungen werden auch Grundlage aller zukünftigen Leistungen und Lieferungen der reflact AG, selbst wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.
1.3 Abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen (insbesondere Einkaufsbedingungen) des Auftraggebers wird hiermit widersprochen, soweit sie nicht ausdrücklich von der reflact AG schriftlich anerkannt werden. Gleiches gilt für öffentlich-rechtliche oder sonstige vorformulierte Auftrags-, Vergabe- oder Verdingungsbedingungen.
1.4 Schriftliche Individualvereinbarungen gehen diesen Geschäftsbedingungen vor.
1.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte aus dem Vertrag ohne Zustimmung der reflact AG auf Dritte zu übertragen.
1.6 Soweit die reflact AG unter diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Software von Drittherstellern liefert, gelten deren Lizenzbedingungen vorrangig vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lizenzvertraglichen und urheberrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Hersteller und Lieferanten einzuhalten.
2 Angebote und Zustandekommen von Verträgen
2.1 Angaben aus Prospekten, Anzeigen, Analysen, Dokumentationen und ähnlichen Schriften stellen nur Beschreibungen dar. Sie werden, soweit es nicht ausdrücklich vereinbart wird, nicht Vertragsinhalt und enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften. Dies gilt auch für Preisangaben, für die Angabe von Einarbeitungszeiten oder Angaben zur Freigabe von Ergänzungen und Erweiterungen.
2.2 Die Angebote und Kostenvoranschläge der reflact AG sind freibleibend.
2.3 Der Vertrag kommt erst mit der beiderseitigen Unterzeichnung eines Vertragsdokumentes oder mit der schriftlichen Auftragsbestätigung unter Angabe der Angebotsnummer an die reflact AG zustande.
2.4 Der Inhalt und die Ausführung des Vertrages richten sich ausschließlich nach dem Inhalt des beiderseitig unterschriebenen Vertrages oder einer schriftlichen Auftragsbestätigung sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.5 Die reflact AG kann Leistungen ganz oder teilweise an von ihr ausgewählte Vertragspartner vergeben. Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen gelten in gleichem Umfang auch für Leistungen eines Unterbeauftragten.
2.6 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die reflact AG. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen, die vertraglich verbindlich vereinbart werden.
3.2 Schätzpreise für Werk- und Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich. Die einer Schätzung zu Grunde liegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach besten Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs. Falls die reflact AG im Verlaufe der Leistungserbringung feststellt, dass die Mengenansätze überschritten werden, wird sie den Auftraggeber davon unverzüglich benachrichtigen. Bis zur Vorlage einer schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, wird die reflact AG die dem Schätzpreis zu Grunde liegenden Mengenansätze nicht überschreiten.
3.3 Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und etwaiger anderer gesetzlicher Abgaben in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe.
3.4 Bei Dienstleistungen, die auf Zeitbasis abgerechnet werden, werden die angefallenen Arbeitsstunden und Reisezeiten zu den jeweils vertraglich vereinbarten Preisen monatlich in Rechnung gestellt.
3.5 Sonstige Leistungen wie Aufenthalts- und Fahrtkosten werden zusätzlich, wenn möglich nach den steuerlich geltenden Höchstsätzen, sonst nach den tatsächlich anfallenden Kosten berechnet.
3.6 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind Rechnungen bei Erhalt und ohne Abzug unmittelbar an die reflact AG oder auf ein von ihr angegebenes Konto innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig.
3.7 Eine Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen oder eine Abtretung von Forderungen gegen die reflact AG bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die reflact AG.
3.8 Bei Verträgen mit einem Volumen von mehr als 5.000 Euro sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten und zwar in Höhe von 30 % bei Vertragsabschluss, 30 % bei Realisation vereinbarter Zwischenergebnisse und 40 % nach Abnahme oder Abschluss des Gesamtprojektes. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung bei Abnahme des Teils fällig.
4 Zahlungsverzug und Vermögensverschlechterung, Stundung
4.1 Bei verspäteter Zahlung oder Stundung ist die reflact AG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins bezogen auf den Bruttorechnungsbetrag zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.2 Die reflact AG ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind die Zahlungen auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt die Hauptforderung anzurechnen.
4.3 Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein, oder werden der reflact AG andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so kann die reflact AG bezüglich laufender Aufträge die Weiterarbeit bis zur vollen Vorauszahlung oder entsprechenden Sicherheitsleistung einstellen. Wird diese Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb einer angemessenen Frist nicht erbracht, ist die reflact AG berechtigt, den Vertrag zu kündigen und dem Auftraggeber die bisher entstandenen Kosten einschließlich entgangenen Gewinns in Rechnung zu stellen.
4.4 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die reflact AG ausdrücklich schriftlich zustimmt oder wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind.
5 Liefer- und Leistungszeitangaben
5.1 Liefer- und Leistungszeitangaben sind nur verbindlich, sofern sie von der reflact AG schriftlich bestätigt worden sind und der Auftraggeber der reflact AG alle zur Ausführung der Lieferungen und Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt, etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß entrichtet und seine Vertrags- und Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat.
5.2 Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn die reflact AG an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare oder außergewöhnliche Ereignisse gehindert wird, die außerhalb des Einflussbereichs der reflact AG liegen und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können.
5.3 Wird aufgrund einer solchen Störung die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, wird die reflact AG endgültig von ihrer Leistungspflicht frei.
6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeiten der reflact AG zu unterstützen.
6.2 Der Auftraggeber stellt der reflact AG die für die Erfüllung des Auftrags notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen zur Verfügung, insbesondere über vorhandene Anlagen, Geräte, Programme und Programmteile, die mit der zu erbringenden Lieferung oder Leistung zusammenwirken sollen.
6.3 Erbringt der Auftraggeber die notwendigen Informationen, Daten oder Unterlagen oder mit dem Auftrag verbundene Entscheidungen nicht rechtzeitig, ist die reflact AG berechtigt, eine entsprechende Erhöhung des vereinbarten Auftragsbudgets zu verlangen, wenn und soweit die von der Unterbrechung betroffenen Beschäftigten nicht anderweitig eingesetzt werden konnten.
6.4 Jede Partei nennt der anderen eine fachkundige Person, die befugt ist, die mit dem Auftrag zusammenhängenden verbindlichen Entscheidungen herbeizuführen.
6.5 Soweit für die Erbringung der Leistungen Einsätze der reflact AG beim Auftraggeber vor Ort erforderlich sind, wird der Auftraggeber der reflact AG die räumliche und zeitliche Gelegenheit zur Durchführung der Leistungen einräumen. Dazu wird er der reflact AG die im Vertrag vorgesehenen Arbeitsmaterialien im Rahmen der üblichen Betriebszeiten und innerhalb der betrieblichen Zugangsregelung unentgeltlich zur Verfügung stellen. Bindungen an bestimmte Nutzungszeiten, insbesondere Einschränkungen von Nutzungszeiten, werden der reflact AG rechtzeitig mitgeteilt. Der Auftraggeber wird der reflact AG während der Vorbereitung und der Durchführung der Leistungen jede notwendige und zumutbare Unterstützung gewähren.
7 Änderungen des Leistungsumfangs
7.1 Jeder der Vertragspartner kann beim anderen in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger unverzüglich prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderungen durchführbar sind und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen.
7.2 Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, so ist die reflact AG berechtigt, den erforderlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.
7.3 Die für eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen werden in einem zusätzlichen Angebot festgelegt und kommen entsprechend Ziffer 2 zustande.
7.4 Die Ausführungsfrist verlängert sich um die Zahl der Kalendertage, an denen infolge des Änderungsverlangens die Ausführung der Erstellungsleistung unterbrochen werden musste. Die Auftragnehmerin kann eine entsprechende Erhöhung des vereinbarten Auftragsvolumens verlangen, wenn und soweit die von der Unterbrechung betroffenen Beschäftigten nicht anderweitig eingesetzt werden konnten.
8 Abnahme
8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet Leistungen, denen ein Werkvertrag zugrunde liegt, und Lieferungen bei der Übergabe unverzüglich zu überprüfen und abzunehmen. Eine nur unerhebliche Abweichung von den vereinbarten Leistungsmerkmalen berechtigt den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Verpflichtung der reflact AG zur Fehlerbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung bleibt unberührt.
8.2 Die Abnahme beginnt spätestens innerhalb von fünf Werktagen, nachdem die reflact AG dem Auftraggeber die Lieferung übergeben hat bzw. die Leistung vollständig erbracht wurde.
8.3 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, so kann ihm die reflact AG hierzu schriftlich eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.
8.4 Gelingt es der reflact AG aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht, zum vereinbarten Endtermin oder, wenn erforderlich, innerhalb einer angemessenen Nachfrist, die vereinbarten Leistungsmerkmale nachzuweisen, so kann der Auftraggeber nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. In diesem Fall gilt Ziffer 15.3 entsprechend. Andere Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorlag.
8.5 Eine wirtschaftliche Nutzung, egal ob ganz oder teilweise, steht der Abnahme gleich.
9 Gewährleistung
9.1 Die reflact AG wird gewährleistungspflichtige Mängel an Liefer- oder Leistungsgegenständen, die vom Auftraggeber schriftlich beanstandet werden, kostenlos beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Sie behält sich einen zumindest zweimaligen Nachbesserungsversuch vor.
9.2 Die Gewährleistungsfrist für Lieferungsgegenstände und Werkleistungen beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme.
9.3 Wird ein Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, kann der Auftraggeber hinsichtlich des Mangels die Herabsetzung des Preises oder, falls der Wert oder die Tauglichkeit des Werkes oder Lieferungsgegenstandes erheblich gemindert ist, die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
9.4 Die reflact AG ist von ihrer Gewährleistungspflicht befreit, wenn an dem Werk oder dem Lieferungsgegenstand ohne vorherige Zustimmung der reflact AG Änderungen oder sonstige Eingriffe vorgenommen wurden.
9.5 Die reflact AG übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Inbetriebnahme oder Behandlung, fehlerhafter Reparatur- oder Nachbesserungsversuche des Kunden oder Dritter entstehen.
9.6 Die reflact AG kann die Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit sie aufgrund einer Mängelrüge tätig geworden ist, wenn sie nachweist, dass sie den Fehler nicht zu vertreten hat.
9.7 Die Mängelansprüche verjähren nach Ablauf eines Jahres, beginnend mit der Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber. Dies gilt nur gegenüber Kaufleuten im Sinne des HGB.
10 Haftung und Schadensersatz
10.1. Soweit nachfolgend nichts anderes genannt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Insbesondere haftet die reflact AG nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
10.2. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der reflact AG oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter beruht oder sie fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat. Sie gilt auch nicht, wenn die reflact AG einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware übernommen hat und diese Garantie gerade bezweckt hat, den Kunden gegen die geltend gemachten Schäden abzusichern.
10.3. Die Ersatzpflicht der reflact AG ist auf den vorhersehbaren Schaden, mindestens jedoch auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung der reflact AG beschränkt.
10.4. Die Ansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels aus unerlaubter Handlung oder Haftungsansprüche wegen Vorsatzes geltend gemacht werden.
10.5. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als vorstehend vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz oder für Ansprüche aus Delikt oder bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit.
11 Versand und Gefahrenübergang
11.1 Mit dem Versand des Liefergegenstandes an den Auftraggeber geht die Gefahr auf diesen über. Liefergegenstände oder Waren werden durch die reflact AG nur auf schriftlichen Antrag des Auftraggebers in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
11.2 Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie sind wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar.
11.3 Wird der Versand aus Gründen verzögert oder unmöglich gemacht, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Auftraggeber auf diesen über.
12 Eigentumsvorbehalt
12.1 Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher aus dem Vertragsverhältnis resultierenden und aller sonstigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen den Auftraggeber bestehenden Forderungen behält sich die reflact AG das Eigentum an gelieferten Vertragsgegenständen (Vorbehaltsware) vor.
12.2 Sofern die reflact AG zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, gewährt der Auftraggeber der reflact AG zum Zwecke der Abholung der Vorbehaltsware zu den geschäftlichen Zeiten unwiderruflich uneingeschränkten Zugang zu seinen Geschäftsräumen bzw. seinem Betriebsgelände.
13 Urheberrecht und Nutzungsrechte
13.1 Die reflact AG behält sich ihre Urheberrechte an von ihr hergestellten Werken und Lieferungen ausdrücklich vor. Sie sind und bleiben geistiges Eigentum der reflact AG. Dies wird unabhängig von bestehender oder künftiger Rechtsprechung einvernehmlich anerkannt.
13.2 Sämtliche Urheberrechte, Nutzungsrechte und sonstige Schutzrechte an Programmen, Zeichnungen, Verfahrensbeschreibungen und sonstigen Unterlagen, die dem Auftraggeber zur Durchführung des Vertrages überlassen wurden, verbleiben bei der reflact AG. Eine über den notwendigen vertraglichen Gebrauch hinausgehende Verwendung, Vervielfältigung und Überlassung an Dritte ist dem Auftraggeber nicht gestattet.
13.3 Erwirbt der Auftraggeber im Rahmen des Vertrags eine Software von der reflact AG, so erhält er für diese ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung ausschließlich im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Gebrauchs. Eine Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte ist nur nach schriftlicher Bestätigung durch die reflact AG zulässig.
13.4 Entsteht durch die Leistungen der reflact AG ein Urheberrecht, erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung ausschließlich im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Gebrauchs.
13.5 Über diese Bestimmungen hinausgehende Nutzungsrechte bleiben bei der reflact AG.
13.6 Über das Benutzungsrecht hinaus dürfen die gelieferten Werke und Lieferungen in maschinenlesbarer und gedruckter Form nur kopiert werden, wenn die Kopie dazu dient, Daten zu sichern. Eine weitergehende Nutzung ist nicht zulässig.
13.7 Wenn dem Auftraggeber nachgewiesen wird, dass er mehr als die bezahlte Kopie angefertigt oder Dritten zur Verwendung überlassen hat, wird für jede dieser Kopien eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Kaufpreises fällig, zu zahlen an die reflact AG. Die Vertragsstrafe ist unabhängig von etwaigen weiteren Schadensersatzansprüchen.
13.8 Auftraggeber haften auch für Handlungen ihrer Mitarbeiter.
13.9 Soweit der Auftraggeber ein Wiederverkäufer ist, verpflichtet er sich, die gegenständlichen Lieferbedingungen seinem Kunden zur Kenntnis zu bringen und sich deren Geltung zugunsten der reflact AG von diesem schriftlich anerkennen zu lassen. Für den Fall der Veräußerung werden der reflact AG die daraus resultierenden Forderungen im Voraus abgetreten.
13.10 Die in den Werken oder Programmen und der zugehörigen Dokumentation enthaltenen Copyrightvermerke sind in jede Kopie, auch in Auszüge, zu übertragen.
14 Freistellung von Schutzrechten Dritter
Werden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder während der laufenden Nutzungsperiode Schutzrechte Dritter durch die von der reflact AG erstellte Software verletzt, hat die reflact AG auf ihre Kosten das Recht zur Nutzung der geschützten Programme zu verschaffen oder den Vertragsgegenstand schutzfrei zu gestalten.
15 Kündigung, Rücktritt
15.1 Ein Vertrag, der ein Dauerschuldverhältnis schafft, kann mit einer Frist von 30 Tagen zum Quartalsende gekündigt werden.
15.2 Die reflact AG wird nach einer Kündigung alle Arbeiten zur Erfüllung des betroffenen Leistungsumfangs unverzüglich oder nach einem mit dem Auftraggeber vereinbarten Zeitplan einstellen. Der Auftraggeber zahlt den vereinbarten Preis abzüglich des anteiligen Preises für jenen Leistungsumfang, der durch die Kündigung erspart wurde. Zusätzlich ist die reflact AG berechtigt, Leistungen, die im Zusammenhang mit der Kündigung entstanden sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Darin eingeschlossen sind vereinbarte Ablösebeträge, durch die Kündigung entstandene zusätzliche Aufwendungen der reflact AG sowie Aufwendungen infolge einer damit verbundenen vorzeitigen Beendigung von Vereinbarungen im Unterauftrag.
15.3 Kündigt der Auftraggeber aus Gründen, die von der reflact AG zu vertreten sind, zahlt er den Preis nur für diejenigen Teile der erhaltenen Leistung oder Lieferung, die für ihn nutzbar sind.
15.4 Die reflact AG ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ein Vorlieferant aus Gründen, die die reflact AG nicht zu vertreten hat, seine Lieferpflichten in Bezug auf den Lieferungsgegenstand oder auf die Leistung, den oder die die reflact AG dem Auftraggeber schuldet, nicht erfüllt und eine anderweitige Beschaffung des Lieferungsgegenstandes oder Leistung nicht oder nur zu erheblich ungünstigeren Konditionen möglich ist.
16 Vertrauliche Informationen, Datenschutz
16.1 Die Vertragspartner werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des anderen mit der im Geschäftsleben üblichen Vertraulichkeit behandeln.
16.2 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Vertrages bekannt werdenden betrieblichen und technischen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei, die nicht allgemein bekannt sind, sowie alle Produkt- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und nicht für vertragsfremde Zwecke zu verwenden.
16.3 Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen nur zum vertraglich vereinbarten Zweck verarbeiten oder nutzen. Sie werden diese Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern.
16.4 Die reflact AG verpflichtet sich, alle Mitarbeiter und eventuell beauftragte Dritte auf die Einhaltung des BDSG schriftlich zu verpflichten und für eine entsprechende Unterrichtung und Schulung Sorge zu tragen.
17. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Oberhausen. Erfüllungsort ist Oberhausen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG), ist ausgeschlossen.
18. Änderungen
Änderungen und Ergänzungen aller getroffener Vereinbarungen zwischen der reflact AG und dem Auftraggeber und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
19. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt, hilfsweise die gesetzliche Regelung. Vorstehendes gilt entsprechend für den Fall einer Regelungslücke in den vorstehenden Bestimmungen.